Tuesday 23 June 2020

Gericht

Schadenersatz für GPS-Überwachung

Durch GPS-Kontrolle hat ein Arbeitgeber rund um die Uhr den Aufenthaltsort eines Mitarbeiters bzw. dessen Dienstautos gekannt. Wegen dieser Dauerüberwachung bekam er nach Angaben der Arbeiterkammer (AK) Tirol 16.000 Euro Schadenersatz zugesprochen.

Vier Monate nach Arbeitsbeginn erhielt der Außendienstmitarbeiter einen Anruf seines Vertriebsleiters mit der Frage, warum der Mitarbeiter noch zu Hause sei. Der Verdacht einer Überwachung lag im Raum, der sich letztlich auch bestätigte, teilte die AK mit. Obwohl der Arbeitnehmer sofort dieser Privatüberwachung widersprach, sei die Überwachung 32 Monate fortgesetzt worden.

Der Mann habe regelmäßig Kontrollanrufe erhalten, aus denen eine Überwachung klar hervorgegangen sei, so die AK. Auch während seines Urlaubs sei telefonisch nachgefragt worden, wie viele Kilometer der Mitarbeiter während seines Urlaubs auf Korsika gefahren ist oder warum er sich am dienstfreien Silvestertag mit dem Vertriebsleiter getroffen hat. Der Mann sei durch die Dauerüberwachung massiv belastet gewesen und begann an Schlaf- und Essstörungen zu leiden, auch eine psychologische Betreuung wurde notwendig.

AK-Präsident spricht von richtungsweisendem Urteil

Erst das Einschreiten der Arbeitsrechtexperten der AK Tirol habe Bewegung in den Fall gebracht, heiß es in der Aussendung. Laut Höchstgericht wurden dem Arbeitnehmer 16.000 Euro Schadenersatz aufgrund dieser rechtswidrigen Dauerüberwachung zugesprochen.

Es handle sich dabei um ein wichtiges und richtungsweisendes Urteil gegen die elektronisch mögliche Dauerüberwachung von Arbeitnehmern, zeigte sich AK-Präsident Erwin Zangerl über das Urteil zufrieden. „In Zeiten, in denen dienstliche Smartphones und Laptops schon zur Standardausstattung gehören und viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch diese Dauererreichbarkeit massiv belastet sind, ist es umso wichtiger, klare Grenzen zwischen dem Berufs- und dem Privatleben zu ziehen."

Rechtsgrundlage für Urteil

Wie die AK informiert, bildet § 1328a die ABGB-Rechtsgrundlage für das Urteil. Dieser gewährt bei einem rechtswidrigen, schuldhaften und erheblichen Eingriff in die Privatsphäre eines Menschen einen immateriellen Schadenersatzanspruch für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Die Höhe des Schadenersatzes ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen.

Rechtswidrig ist dieser Eingriff unter anderem deswegen, als Kontrollmaßnahmen von Arbeitgebern, die die Menschenwürde berühren, nur mit Zustimmung der Belegschaft durchgeführt werden dürfen. In Betrieben mit einem Betriebsrat muss eine schriftliche Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, existiert kein Betriebsrat muss jeder einzelne betroffene Arbeitnehmer zustimmen. Aber auch mit diesen Vereinbarungen können nur Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt werden, die durch ein betriebliches Kontroll- und/oder Sicherungsinteresse des Arbeitgebers gerechtfertigt sind.

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